Aktuelles

Widerrufsbelehrung

Das Verbraucherwiderrufsrecht beim Maklervertrag:

Wenn Maklerverträge im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers (Unternehmers) geschlossen wurden, können diese vom Verbraucher widerrufen werden. Das Widerrufsrecht stützt sich auf die vom Gesetzgeber umgesetzte Verbraucherrechterichtlinie vom 13. Juni 2014.

Vor Abschluss des Maklervertrages müssen umfangreiche Informationspflichten eingehalten werden, damit der Immobilienmakler seine verdiente Provision erhalten kann.

Es geht insbesondere um die Widerrufsbelehrung, die der Kunde vom Makler bei Vertragsschluss per Email oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten sollte. Dabei muss der Makler sich sowohl den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen lassen, als auch, dass er mit seiner Arbeit vor Ablauf der 14-Tage-Frist für seinen Kunden tätig werden darf. (pdf  Das Verbraucherwiderrufsrecht beim Maklervertrag. Merkblatt des IVD.) 

25.02.2016

Neuerungen 2016 zur Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1. Mai 2014

Ab Januar 2016 werden die energetischen Standards für Neubauten um 25 Prozent steigen. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden. Zudem muss der Endenergiebedarf von Gebäuden im Energieausweis zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen beschrieben werden.

Alte Heizkessel auf Basis flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe, die nach dem 01.01.1985 in Betrieb genommen wurden, sind nach 30 Jahren Betriebszeit zu erneuern, wobei Niedertemperatur- und Brennwertkessel nicht betroffen sind. Für Bestandsgebäude wird es keine wesentlichen Verschärfungen geben.

Weitere Neuerungen: http://www.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html

Für die Vermittlung von Miet- und Kaufobjekten auf dem Immobilienmarkt bedeutet dies im besonderem:

Verkäufer und Vermieter von Immobilien bzw. die von Ihnen beauftragten Makler sind verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Dieser muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen seit dem 1. Mai 2014 folgende Pflichtangaben gemacht werden:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert)
  • Baujahr,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
  • Energieeffizienzklasse (für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)

Dabei ist zu beachten, dass die Energiekennwerte nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche sondern auf die Wohnfläche zu beziehen sind.

Alte Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurden, verlieren grundsätzlich nicht ihre Gültigkeit und  müssen erst nach Ablauf der 10-Jahres-Gültigkeitsfrist ersetzt werden. Energieausweise, die jedoch vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden und nicht die Mindestangaben enthalten, waren nur bis zum 31. Oktober 2014 gültig und müssen ausgetauscht werden, sonst drohen Bußgelder bis zu 15.000,00 €!

siehe auch: www.immobilienscout24.de/anbieten/gewerbliche-anbieter/lp/energie-novelle.html

 

25.02.2016

Neues zum Bestellerprinzip

Achtung

Das Bestellerprinzip gilt nur im Bereich der Vermittlung von Wohnmietraum und nur für Verträge, die nach dem 01.06.2015 geschlossen wurden.

Wer bezahlt den Makler?

Seit 01. Juni 2015 ist die Frage, wer den Makler bezahlt, neu geregelt. 
Es gilt: Wer die Maklerleistung beauftragt, muss dafür aufkommen.

Die gesetzliche Grundlage ist das Wohnungsvermittlungsgesetz (§ 2 V WoVermittG) mit dem  Ziel, dem Wohnungssuchenden bezüglich der Maklerprovision keine Zahlungspflicht aufzuerlegen. Dafür muss allerdings der Vermieter von sich aus einen Maklerauftrag erteilt haben  oder den Makler beauftragen. 
Damit wird sichergestellt, dass die anfallenden Kosten des Vermieters nicht dem Wohnungssuchenden auferlegt werden. 
Sollte jedoch ein Wohnungsvermittlungsvertrag zwischen Makler und dem Wohnungssuchenden bestehen oder der Makler nur zur Erfüllung des Vertrages Wohnungsangebote einholen, dann darf der Makler im Erfolgsfall vom Wohnungssuchenden eine Provision fordern. Für Vermieter kann sich die Beauftragung eines Maklers dennoch lohnen, denn der Makler kümmert sich professionell um die Inserate, übernimmt die Besichtigungen, die Bonitätsprüfungen und fertigt die Mietverträge.

25.02.2016